Freitag, 18.05.2012  |  20:28
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AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltung der AGB
1. Das Vertragsverhältnis zwischen der Firma L&S GmbH & Co. KG - nachstehend Vermieter genannt - und ihren Kunden - nachstehend Mieter genannt - wird ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen abgewickelt, soweit nicht etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist.
2. Abweichende Bedingungen des Mieters werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Vermieter sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.
3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Mieter.

II. Angebote und Vertragsabschluß
1. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande.
2. Desgleichen bedürfen alle sonstigen, nicht schriftlich getroffenen Vereinbarungen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
3. Die Mietdauer beträgt, wenn in dem Mietvertrag nichts anderes angegeben ist, 24 Stunden.
4. Die Vermietung des Mietgegenstandes erfolgt nur an volljährige Personen. Durch seine Unterschrift bestätigt der Mieter seine volle Geschäftsfähigkeit.

III. Pflichten des Vermieters
1. Der Vermieter verpflichtet sich, die im Vertrag aufgeführten Geräte mit allem Zubehör in technisch einwandfreiem Zustand ab Lager an den Mieter zu übergeben. Ist dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich, so kann er den Vertrag erfüllen, in dem er ein gleichwertiges bzw. gleichartiges Gerät zu Verfügung stellt.
2. Bei Mängeln, die die Funktionsfähigkeit und Betriebstauglichkeit des Mietgegenstandes erheblich beeinträchtigen und auf Gründe zurückzuführen sind, die in den Verantwortungsbereich des Vermieters fallen, verpflichtet sich der Vermieter zum kostenlosen Austausch des/der defekten Geräte(s). Der Vermieter wird von dieser Verpflichtung frei, wenn der Mieter die Mängel nicht rechtzeitig gerügt oder dem Vermieter auf dessen Verlangen hin nicht Gelegenheit gegeben hat, die Mangelhaftigkeit des Mietgegenstandes selbst zu untersuchen oder untersuchen zu lassen. Sollte der Mangel auf Gründe zurückzuführen sein, die in den Risikobereich des Mieters fallen, erklärt der Vermieter sich zur Beschaffung eines gleichartigen / gleichwertigen Gerätes gegen Kostenerstattung bereit.

IV. Pflichten des Mieters
1. Der Mieter hat für einen fachgerechten Transport Sorge zu tragen und den Mietgegenstand gegen die Gefahren der Beschädigung und des Verlustes auf dem Transportweg zu versichern. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, daß die Mietsache ab Verlassen des Lagers in keiner Weise gegen Verlust oder Beschädigung versichert ist. Verlust oder Beschädigungen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
2. Der Mieter hat die Mietsache spätestens zu dem in dem Vertrag vereinbarten Zeitpunkt ordnungsgemäß zurückzugeben.
3. Dem Mieter ist eine Nutzung des Mietgegenstandes zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck oder eine Nutzungsüberlassung an Dritte nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, Wartungs- und Pflegearbeiten und notwendige Reparaturen für die Erhaltung der Betriebsbereitschaft des Mietgegenstandes während der Mietzeit zuzulassen und zu ermöglichen.
5. Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters Änderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- Um- und Einbauten, vorzunehmen bzw. zu veranlassen sowie Kennzeichnungen, die vom Vermieter angebracht werden, zu entfernen.
6. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder in ähnlicher Weise Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, dem Vermieter unverzüglich Anzeige zu erstatten und den Dritten auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen.

V. Preise und Zahlung (falls nicht anders vereinbart)
1. Die Mietpreise ergeben sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschluss gültigen Preisliste, Mangels abweichender Vereinbarung versteht sich der Mietpreis ab Lager zuzüglich der am Tage des Vertragsabschlusses gelten gesetzlichen Mehrwertsteuer.
2. Die Forderungen des Vermieters werden zu den in den Rechnungen genannten Zeitpunkten fällig, mangels entsprechender Angabe in den Rechnungen unmittelbar nach Beendigung der Mietzeit. Gerät der Mieter mit der Zahlung in Verzug, so ist der Vermieter berechtigt, Verzugszinsen in angemessener Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadenersatzes bleibt vorbehalten.
3. Bei Überschreitung des umseitig festgelegten Rückgabetermins wird für jeden Tag der Überschreitung der vereinbarte Mietzins als Schadenspauschale erhoben.
4. Der Mieter kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen und wegen solcher Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Der Vermieter ist berechtigt, Zahlungen des Mieters abweichend von dessen Bestimmungen auf Forderungen zu verrechnen, die aus dem laufenden oder einem anderen Vertragsverhältnis mit dem Mieter fällig sind. Über eine solche anderweitige Verrechnung ist der Mieter schriftlich zu informieren.

VI. Kündigung
Der Mietvertrag kann nur aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund ist für den Vermieter insbesondere dann gegeben, wenn der Mieter den Mietgegenstand oder Teile desselben vertragswidrig nutzt oder gegen den Mieter ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird. Für den Mieter ist ein wichtiger Grund insbesondere dann gegeben, wenn die von dem Vermieter zur Verfügung gestellten Geräte aus von diesem zu vertretenen Gründen nicht in betriebsbereitem Zustand sind und die Betriebsbereitschaft auch innerhalb eine angemessenen Nachfrist nicht wieder hergestellt werden kann.

VII. Haftung und Gewährleistung
1. Der Mieter haftet für die ordnungsgemäße Rückgabe der Mietsache. Ist diese aus Gründen, die in den Risikobereich des Mieters fallen, nicht möglich, hat dieser Schadenersatz bis zur Höhe des Neuanschaffungspreises des Mietgegenstandes zu leisten.
2. Wird die Mietsache aus Gründen, die dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind, beschädigt, hat dieser für eine fach- und sachgerechte Instandsetzung erforderlichen Reparaturkosten einer Fachwerkstatt zu tragen. Sollten diese den Wiederbeschaffungswert übersteigen oder eine Reparatur nicht mehr möglich sein, gilt Ziffer VII 1. Für den Ausfall des Mietausfallschadens haftet der Mieter bis zur Beendigung der Reparatur bzw. Neuanschaffung des Gerätes bis zur Höhe des aus der Preisliste hervorgehenden aktuellen Mietzinses pro Tag.
3. Der Mieter haftet für alle Schäden und Folgeschäden (Körperschäden etc.), die durch den Einsatz / Betrieb der Geräte entstanden und dessen Risikobereich zuzuordnen sind. Auf die mit der Inbetriebnahme der Geräte verbundenen Risiken und das Erfordernis der Beachtung der Betriebsanleitung / -vorschriften wurde der Mieter von dem Vermieter ausdrücklich hingewiesen. Zur Minderung der vorstehend genannten Lasten verpflichtet sich der Mieter, alle versicherbaren Gefahren durch Abschluß einer entsprechenden Versicherung in ausreichender Höhe abzudecken. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, daß die Mietsache in keiner Weise gegen Verlust oder Beschädigung versichert ist.

VIII. Schlußbestimmungen
1. Ergänzungen oder Vereinbarungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
2. Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtlich zulässige Regelung zu ersetzen, mit der der von den Vertragsparteien verfolgten wirtschaftliche Zweck in weitestgehend möglichem Umfang erreicht wird.
3. Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist das Amtsgericht Ibbenbüren / Landgericht Münster / Westfalen, sofern beide Parteien Kaufleute im Sinne von § 24 AGBG sind.


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